Heilmittel sind persönlich zu erbringende, ärztlich verordnete medizinische Leistungen. Zu den Heilmitteln zählen unter anderen auch die Ergotherapie. Seit der Reform der Heilmittel-Richtlinie zum 1. Januar 2021 können neben Ärzten auch Psychotherapeut/innen Ergotherapie verordnen.
Die Patienten haben die freie Wahl, zu welcher Praxis sie für eine Behandlung gehen.
Die verordnende Stelle kann, je nach Krankheitsbild und Ziel, zwischen folgenden ergotherapeutischen Maßnahmen wählen:
Zusätzlich kann bei Bedarf eine Beratung zur Integration ins häusliche und/oder soziale Umfeld durchgeführt werden.
Gesetzlich Versicherte ab dem 18. Lebensjahr sind verpflichtet, einen Eigenanteil an die Krankenkassen abzuführen (10,- Euro pro Verordnung plus 10 % der Behandlungskosten). Dieser Betrag wird von unserer Praxis eingezogen und kann Bar in der Praxis oder als Rechnung bezahlt werden.
Eine Befreiung der Zuzahlung ist möglich in folgenden fällen:
Bitte informieren Sie sich bei Ihrer Krankenkasse über die genauen Bedingungen. Für eine Befreiung der Zuzahlung gilt stets die Vorlage des Befreiungsbescheides.
Eine gute Übersicht zum Thema Zuzahlungsbefreiung finden Sie auch hier.
Folgende Personengruppen sind von der Zuzahlungsregelung grundsätzlich nicht betroffen:
Krankheitskosten können über ihre Steuererklärung abgesetzt werden. Bitte informieren Sie sich hierzu bei ihrem Steuerberater oder bei der Lohnsteuerhilfe.
Bei Privatversicherten und Beihilfe-Versicherten orientieren wir uns an der Gebührenverordnung für Therapeuten (GebüTh) der mit einem Faktor angepasst wird.
Privatversicherte erhalten zu Beginn der Behandlung eine
Honorarvereinbarung. Nach Rezeptabschluss wird der vereinbarte Betrag privat in Rechnung gestellt.
Wir bitten Sie die Rechnung innerhalb der angegebenen Frist zu begleichen. Bitte beachten Sie hierbei, dass wir als Dienstleister bei Rechnungstellung in der Regel bereits ca. 3-4 Monate in Vorleistung gegangen sind.
Die Rechnung kann bei Ihrer PKV zur Erstattung eingereicht werden. Die Höhe der Erstattung entnehmen Sie bitte Ihrem persönlichen Vertrag. Bitte beachten Sie das manche Private Versicherungen eine Genehmigung der Maßnahme vorab vertraglich verlangen und einige nicht die gesamten Kosten der Behandlung erstatten.
Informationen für Privatpatienten finden Sie auch unter www.privatpreise.de
Es kommt vor, dass private Krankenkassen versuchen die Erstattungsbeiträge zu kürzen, unter andrem mit widerrechtlichen Begründungen, die nach verschiedenen Gerichtsurteilen nicht haltbar sind. Informationen hierzu finden Sie auch unter dem link www.privatpreise.de. Möchten Sie Einspruch einlegen, sollte dies immer schriftlich erfolgen. Sollte es dennoch Probleme geben, können Sie sich zunächst an einen Ombudsmann wenden, der als Schlichter kostenlos zwischen Ihnen und der PKV vermitteln soll. Weitere Informationen zu dieser Möglichkeit finden Sie unter anderem auch hier www.pkv-ombudsmann.de.